Steuernews für Mandanten

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

Illustration

Problemstellung

Für den Kauf einer Bestandsimmobilie wird im Regelfall ein Gesamtkaufpreis vereinbart, der sich sowohl aus dem Grundstücks- als auch dem Gebäudeanteil zusammensetzt. Werden mit dem betreffenden Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder wird die Immobilie betrieblich genutzt, soll der Gebäudeanteil im Regelfall abgeschrieben werden.

BFH-Rechtsprechung

Die exakte Ermittlung des abschreibbaren Gebäudeteils vom Gesamtkaufpreis konnte bislang nach der Restwertmethode (Gesamtkaufpreis abzüglich Grundstückswert) erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück allerdings nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).

Bewertungsverfahren

Die anzuwendenden Bewertungsverfahren für Grund und Boden und für Gebäude gleichen denen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Einzelnen handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Der Wert des Grund und Bodens wird durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit den Bodenrichtwerten ermittelt.

Aufteilungshilfe der Finanzverwaltung

Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises hat das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Die Arbeitshilfe umfasst unter anderem ein Online-Excel-Tool zur Eingabe der Eckwerte zur Kaufpreisaufteilung (https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/frei-nutzbare-produkte/Anwendungen/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke-Arbeitshilfe-Berechnung.html).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Illustration

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Januar 2023

Photovoltaikanlagen: Neuregelung ...

Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 ...

mehr dazu

Beiträge zur Rentenversicherung

Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

mehr dazu

Alles rund um das Zwangsgeld

Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen

mehr dazu

Steueroasen-Abwehrgesetz

Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten

mehr dazu

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pausch...

Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart ...

mehr dazu

Kaufpreisaufteilung bei ...

Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die ...

mehr dazu

Lohnsteuerbescheinigungen 2023

Arbeitgeber müssen seit Januar die ...

mehr dazu

Insolvenzgeldumlage 2023

Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198