Steuernews für Mandanten

Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

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Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.

Unter Sozialbetrug versteht der Gesetzgeber, wenn z. B. vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollständig geleistet werden oder Personen illegal beschäftigt werden. Ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes ist das Auffinden von Scheinunternehmern.

Welche Unternehmen werden als Scheinunternehmen beurteilt?

Nach diesem Gesetz ist ein Scheinunternehmer ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist

  • Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder
  • Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Achtung: Kunde des Scheinunternehmers haftet

Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, hat dies Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen).

Der Auftraggeber haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.

Dies ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat.

Unternehmer sollten daher überprüfen, an welche Unternehmen die Aufträge vergeben werden. Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen in die „Scheinunternehmerliste“ des BMF eingetragen. Wenn ein Unternehmen eine solche Scheinfirma beauftragt, gilt das als grob fahrlässig.

Weitere Hinweise auf ein Scheinunternehmen sind z. B.

  • Fehlen von üblichen Kontaktdaten,
  • keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID-Nummer/Firmenbuchnummer,
  • kein professionelles Auftreten, keine Website im Internet oder
  • Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

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