Ende der absoluten Verjährung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur ...
mehr dazuWas habe ich steuerlich zu berücksichtigen, wenn ich Personal von einer ausländischen Leasingfirma beschäftige?
Aufpassen müssen Sie auf jeden Fall, wenn die Leasingfirma in Österreich keinen Sitz hat. Hier sind besondere Bestimmungen zu beachten.
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Unternehmer, der seinen Sitz nicht im Inland hat, in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die ausländische Personalleasingfirma unterliegt der Abzugssteuer von 20 %.
Achtung: Schuldner der Steuer ist das österreichische Unternehmen, welches das geleaste Personal beschäftigt.
Zu beachten sind hier Sonderregelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das ausländische Unternehmen kann, falls die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, einen Befreiungsschein von der Abzugsteuer beim österreichischen Finanzamt beantragen.
Damit wird sichergestellt, dass keine Verpflichtung zur Abzugsteuer besteht.
Tipp: Verlangen Sie von dem ausländischen Personalleasing-Unternehmen den Befreiungsschein und heben Sie ihn auf.
Wenn Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben werden, haftet der Auftraggeber für die sozialversicherungs- und lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen zu entrichten hätte.
Das heißt: Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen und werden dabei Arbeitnehmer einer Personalleasingfirma beschäftigt, kommt diese Haftung voll zu tragen.
Sie entfällt, wenn in Summe 25 % (5 % lohnabhängige und 20 % für SV-Beiträge) des geleisteten Werklohns an das DLZ-AGH (Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung) entrichtet werden oder wenn das beauftragte Unternehmen in die HFU-Liste eingetragen ist.
Beim Personalleasing aus einem Land innerhalb der Europäischen Union kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).
Das bedeutet, der österreichische Leistungsempfänger ist Schuldner der Steuer. Sie müssen die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers überprüfen und die Unterlagen dazu archivieren.
Die ausländische Personalleasingfirma muss für ihre nach Österreich verliehenen Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zahlen, wenn sie keinen Sitz in Österreich hat. Statt ihr muss das österreichische Unternehmen, bei dem die Arbeitnehmer tätig sind, die Kommunalsteuer entrichten. Sie beträgt 3 % von 70 % des Gestellungsentgeltes.
Stand: 05. Dezember 2012
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