Steuerfortentwicklungsgesetz
Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten
mehr dazuDer Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil von 22.10.2024, VIII R 12/21). Die BFH-Richter betonten u. a., dass es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige einen Vollbeweis für die nicht private Nutzung der Betriebsfahrzeuge führt. Ausreichend ist, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.
Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei hält der BFH den Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen sind.
Der Anscheinsbeweis kann nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch darf auch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es würde sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln. Bei dem Thema der Privatnutzung oder der nicht privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.
Stand: 28. Januar 2025
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