Steuernews für Mandanten

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.

Unterbrechung und Neubezug

Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Stand: 28. Januar 2025

Bild: kelifamily - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Februar 2025

Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

mehr dazu

Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

mehr dazu

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

mehr dazu

Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für ...

mehr dazu

Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

mehr dazu

Ausländische Globalbeiträge

Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025

mehr dazu

Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

mehr dazu

Nießbrauch 2025

BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198