Steuernews für Mandanten

Betriebliche Altersversorgung

Illustration

Sozialabgaben

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.

Allgemeine Zuschusspflicht

Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.

Ausnahmen

Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Februar 2022

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022

mehr dazu

Coronabedingte Steuererleichterunge...

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

mehr dazu

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung ...

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener ...

mehr dazu

Globalbeiträge an ausländische ...

Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022

mehr dazu

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022

mehr dazu

Stärkung der Verbraucherrechte ab ...

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den ...

mehr dazu

Mieterabfindungen steuerlich ...

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen ...

mehr dazu

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 ...

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198