Steuervergünstigungen für ...
Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für ...
mehr dazuKapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten zum Jahresende ihren Vermögensverwaltervertrag genau anschauen. Sofern eine sogenannte „all-in-fee“ vereinbart ist, kann ein Teil davon steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung lässt im BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 (BStBl 2022 I S. 742) den Transaktionskostenanteil aus der all-in-fee zum Steuerabzug zu. Die Finanzverwaltung setzt allerdings voraus, dass im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist (Rz. 93 BMF-Schreiben). Der Hintergrund einer nur beschränkten Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltergebühren ist, dass seit Einführung der Abgeltungsbesteuerung für Kapitaleinkünfte Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten wirken sich jedoch weiterhin steuermindernd aus.
Nachdem eine all-in-fee sowohl die Vermögensverwaltervergütung als auch die Transaktionskosten enthält und keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, lässt die Finanzverwaltung die Hälfte der Pauschalgebühr zum Steuerabzug zu. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die in der Pauschalgebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale „auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht“ (Rz. 93 BMF-Schreiben). Weitere Einzelveräußerungskosten in Form weiterberechneter Spesen von dritter Seite können zusätzlich berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Depotbank um eine inländische Bank, wird diese den abziehbaren Transaktionskostenanteil in den Verlustverrechnungstopf einstellen. Bei ausländischen Depots kann die Steuerverrechnung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die hälftigen Gebühren werden hier von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen.
Stand: 26. November 2024
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