Steuernews für Mandanten

Welche Gesetzesänderungen plant die Regierung?

Illustration

Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht – das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, erstmalig anzuwenden sein.

Nachstehend eine kleine Auswahl:

  • Die Größenklassen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften werden geringfügig erhöht. Neu eingeführt wird eine Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Die Kleinstkapitalgesellschaften sollen, wenn sie gewisse Angaben in der Bilanz machen, keinen Anhang aufzustellen haben.
  • Änderungen soll es auch bei Aufwandsrückstellungen, bei verschiedenen Bewertungsbestimmungen, bei den latenten Steuern, bei den Angaben im Anhang und im Lagebericht geben.

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.

Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind z.B.:

  • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als € 700.000,00 ohne USt (insbesondere BauARGEs) soll ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb angenommen werden.
  • Bei Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung erzielen, gilt mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten, wenn ihre Einkünfte ohne den Einkünften aus einem Grundstücksverkauf nicht über € 11.000,00 liegen und auch sonst keine Verpflichtung zur Erstellung einer Steuererklärung besteht.

Stand: 27. November 2014

Bild: Taiga - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Dezember 2014

Welche Gesetzesänderungen plant ...

Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht

mehr dazu

In welchen Fällen wird bei einer ...

Wird ein Gebäude vermietet, muss fest-gestellt werden, ob ...

mehr dazu

Keine Gegenleistung für eine Spende

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von ...

mehr dazu

Änderungen bei der HFU-Liste ab ...

Wenn Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ...

mehr dazu

Sozialversicherung der ...

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die ...

mehr dazu

In welcher Höhe dürfen Sie ...

Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel ...

mehr dazu

Wissen ist Macht – Wissen teilen, ...

Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198