Welche Gesetzesänderungen plant ...
Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht
mehr dazuDas Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen, wie z.B. an Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen, Museen, Feuerwehren. Ist der Spendenempfänger eine Organisation, die Spenden für mildtätige Zwecke sammelt, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt oder für bestimmte Tierheime, ist die Spende nur dann abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der entsprechenden Liste erfasst ist.
Für Privatspender sind 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Jahres abziehbar (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.
Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser) gespendet, kann sie auch als Werbeaufwand abgezogen werden, wenn damit tatsächlich für das Unternehmen geworben wird (z.B. indem die Zahlung in Prospekten erwähnt wird). In diesem Fall entfällt die 10 % Grenze.
Eine abzugsfähige Spende liegt nicht vor, wenn der Spender eine Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Ist Werbung die Gegenleistung für eine Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen Sponsoring vorliegen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Verwendungszweck auf der Spendenbestätigung eine Gegenleistung darstellt. In diesem Fall wurde die Spende an eine gemeinnützige Organisation bezahlt. Aus der Spendenbestätigung war ersichtlich, dass der Betrag für die Lernbegleitung für ein (dem Spender unbekanntes) Kind verwendet wurde, das Unterstützung beim Lernen benötigte. Das Finanzamt sah darin eine Zuwendung, der eine Gegenleistung gegenüber steht. Die Spende wurde daher nicht als abzugsfähig anerkannt.
Der Spender war kein Vereinsmitglied und er konnte eine Spendenbestätigung vorlegen. Allein die Tatsache, dass auf der Spendenbestätigung ein Verwendungszweck angeführt ist, ist nach Meinung des BFG keine Gegenleistung. Die Spende wurde daher vom BFG als Sonderausgabe anerkannt.
Stand: 30. November 2014
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