Steuernews für Mandanten

Ist ein Sachbezug ein sonstiger Bezug?

Illustration

Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.

Höhe der Lohnsteuer

Bis zu einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2 : Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von € 620,00:

für die ersten € 620,00 0,00 %
für die nächsten € 24.380,00 6,00 %
für die nächsten € 25.000,00

27,00 %

für die nächsten € 33.333,00 35,75 %
darüber wird wie der laufende Tarif besteuert

VwGH-Entscheidung: Sechstelberechnung Sachbezug

Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.

Entscheidung VwGH

Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.

In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Stand: 29. Juli 2015

Bild: Ivelin Ivanov - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - August 2015

Der 30.9.2015 rückt näher: Was ist ...

Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, ...

mehr dazu

Wer ist tatsächlich zur ...

Im Zuge der Steuerreform werden eine generelle ...

mehr dazu

Neuregelung der Grunderwerbsteuer ...

Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert ...

mehr dazu

Ist ein Sachbezug ein sonstiger ...

Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen ...

mehr dazu

Viele Investoren – große Ideen: ...

Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198