Steuernews für Mandanten

Wie sollte ein Mahnschreiben formuliert sein?

Illustration

Gesetzliche Verpflichtung

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.

Mahnung

Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst, eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts dagegen, schärfer zu formulieren.

Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:

  • die Rechnungsnummer
  • die Daten des Bankkontos des Empfängers
  • eine neue Zahlungsfrist
  • Höhe des Betrags

Üblich ist auch der Satz: „ Sollten Sie die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als gegenstandslos“.

Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche Aufforderung zur Zahlung.

Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren. Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung begonnen werden.

Stand: 29. Juli 2014

Bild: Daria Filiminova - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - August 2014

Was muss bis zum 30.9.2014 ...

Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist der 30.9. der ...

mehr dazu

Generalversammlung bei einer GmbH

In welchen Fällen müssen die Gesellschafter eine ...

mehr dazu

Wie müssen Reisen abgerechnet ...

Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen.

mehr dazu

Handwerkerbonus beantragen

Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli ...

mehr dazu

Betriebshilfe

Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit nicht mehr ...

mehr dazu

Achtung: Alte Pendlerrechner-Ausdru...

Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online

mehr dazu

Wie sollte ein Mahnschreiben ...

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198