Abgabenänderungsgesetz 2012
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich ...
mehr dazuKünstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer pauschal ermitteln. Auch hier kann der Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden.
Neben den Pauschalierungsarten können Künstler ihren Gewinn auch mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Künstler können die Basispauschalierung anwenden, wenn
Die Betriebsausgaben können mit 12 % (höchstens € 26.400,00) der Umsätze angesetzt werden. Daneben können z.B. noch Ausgaben für Waren und Rohstoffe usw. berücksichtigt werden.
Die Vorsteuern können mit 1,8 % der Umsätze (maximal € 3.960,00 p.a.) berechnet werden.
Neben der Basispauschalierung gibt es für Künstler auch eine eigene Branchenpauschalierung. Die Branchenpauschalierung gilt für eine selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit. Hier entfällt die Umsatzgrenze des Vorjahres. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass keine Buchführungspflicht besteht oder nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Auch hier beträgt der Durchschnittssatz 12 % (höchstens allerdings € 8.725,00) der Umsätze. Der Durchschnittssatz umfasst Aufwendungen für:
Bei der Branchenpauschalierung sind zusätzlich zur Pauschalierung mehr Ausgaben ansetzbar als bei der Basispauschalierung (z.B. Nächtigungs- und Fahrtkosten, Kosten für Aus- und Weiterbildung usw.).
Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 12 % (höchstens € 1.047,00) des Betriebsausgabenpauschales.
Stand: 20. August 2012
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