Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ...
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mehr dazuZum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben Löhnen und Gehältern, Gratifikationen oder Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“, welche sich aus einer Beschäftigung heraus begründen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Finanzverwaltung qualifizierte in diesem Zusammenhang Werbezahlungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Finanzamtsauffassung (Urt. v. 3.12.2019 - 1 K 3320/18 L).
Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen Mietvertrag über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen. In dem Mietvertrag verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen ein Entgelt von € 255,00 im Jahr.
Nach Ansicht des FG Münster stellen die Werbezahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Leistungsempfänger der Werbezahlungen Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens waren. Damit waren die Zahlungen aus dem Dienstverhältnis heraus veranlasst. Der Einwand des Arbeitgebers, die Werbemaßnahmen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, scheiterte u. a. an der etwas unglücklichen Vertragsgestaltung. So enthielten die Verträge keinerlei Vorgaben, welche einen werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge sicherstellen würden. Die Mitarbeiter erhielten also das Werbeentgelt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihr privates Kraftfahrzeug tatsächlich nutzten. Auch eine Exklusivitätsregelung, wonach die Arbeitnehmer keine weitere Werbung an ihren Fahrzeugen anbringen durften, fehlte. Für das FG war es daher nicht erkennbar und ausreichend nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt des Werbeentgelts eindeutig gegenüber einer eigenbetrieblichen Werbeleistung zurücktritt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. beim BFH: VI R 20/20).
Wären die entsprechenden Kfz-Halter keine Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens gewesen, wären die Werbezahlungen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Stand: 30. März 2020
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