Steuernews für Mandanten

Steuerfreie „Essens-Marken“

Illustration

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor. Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.

Es muss sich um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse des Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z. B. auf Grund eines Kollektivvertrages), dann ist die Sachzuwendung laut Einkommensteuerrichtlinien als Sachbezug zu versteuern.

An den Arbeitsplatz oder an eine Gaststätte gebundene Mahlzeitgutscheine sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

Bereits bei der Ausgabe kann der Gutschein des erhöhten Betrages von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei behandelt werden, wenn

  • die Speisen nur in einer Kantine oder in einer Gaststätte abgegeben und
  • die abgegebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen und
  • die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst

werden können.

Als Gaststätten gelten nur solche, welche an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine für Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien, die ein solches Vollmenü nicht anbieten, sind nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

Bekommt ein Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensmarken für die Verpflegung außer Haus, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln, d. h., wenn die Summe aus tatsächlich ausgezahltem Tagesgeld und der Wert des Essensbons das nicht steuerbare Taggeld übersteigt, liegt insofern ein steuerpflichtiger Bezug vor.

Der aktuelle Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien 2016 hat aber nun klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag (also jene, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können und auch nicht sofort konsumiert werden müssen) dabei unberücksichtigt bleiben.

Stand: 29. März 2017

Bild: Aycatcher - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung ...

Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht

mehr dazu

Beschäftigungsbonus

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich ...

mehr dazu

Spendenbegünstigung für die ...

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu ...

mehr dazu

Gewinnfreibetrag: Beschränkung ...

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit ...

mehr dazu

Vorsteuerabzug bei nach dem ...

Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

mehr dazu

Als Unternehmer Kinder ...

Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als ...

mehr dazu

Steuerfreie „Essens-Marken“

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für ...

mehr dazu

Reklamationen als Chance?

Eine positiv erledigte Reklamation kann eine ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198