Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
mehr dazuZwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer vermietet seine Wohnung an das Kind des Anderen.
Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile – z.B. können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend machen.
Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen. Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.
Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.
Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.
Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.
Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht ungewöhnlich oder unangemessen.
Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Stand: 07. März 2013
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