Steuernews für Mandanten

Wann muss ein Verein Umsatzsteuer bezahlen?

Illustration

Betätigungen gemeinnütziger Vereine, mit denen keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen.

Mitgliedsbeiträge

Ein Verein finanziert sich im Regelfall durch Mitgliedsbeiträge. Hier sind im Sinne der Umsatzsteuer drei verschiedene Arten zu unterscheiden: echter/unechter/gemischter Mitgliedsbeitrag.

Echter Mitgliedsbeitrag

Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer USt-Pflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Unechter Mitgliedsbeitrag

Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 30.000,00 USt abzuführen.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann z.B. nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins erfolgen.

Liebhabereivermutung

Ein Verein, der auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, fällt unter die Liebhabereivermutung. Er unterliegt dann prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht. Somit ist er auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Ausnahme: vermögensverwaltende Tätigkeit)

Vereinsfeste

Durch Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins, wie z.B. ein Faschingsball oder ein Sommerfest entsteht keine USt-Pflicht.

Umsätze aus großen Festen sind USt-pflichtig. Ein großes Fest übersteigt den Interessenskreis des Vereins und erfordert eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.

Spezielle Befreiung

Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zu einer Normalbesteuerung optieren.

Stand: 07. März 2013

Bild: pegbes - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - April 2013

Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.

mehr dazu

Wann muss ein Verein Umsatzsteuer ...

Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche ...

mehr dazu

Wohnung vermieten, um Steuern zu ...

Wird die wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich ...

mehr dazu

Was ändert sich, wenn ich Geld in ...

Das Abkommen mit Liechtenstein soll voraussichtlich am ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198