Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerfreiheit einer MDK-Gutachterin

Illustration

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt. Dabei rechnete die Steuerpflichtige ihre Dienste ohne Umsatzsteuer ab. Sie erklärte die Entgelte aus ihrer Gutachtertätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Das Finanzamt unterwarf die Entgelte hingegen der Umsatzsteuer.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Die Gutachterin erhob daraufhin Klage und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen recht (Urteil vom 9.6.2016, 11 K 15/16). Das FG gab der Klage unter Bezug auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) statt. Nach Artikel 132 Buchstabe g der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen” umsatzsteuerfrei stellen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” durchgeführt werden.

Fazit

Alle für den MDK tätigen Gutachter können sich auf diese Vorschrift aus der MwStSystRL berufen und müssen auf ihre Honorare keine Umsatzsteuer berechnen. Dies gilt für alle Honorare nach dem 1.11.2012. Denn die Pflegekassen sind seit dem 30.10.2012 berechtigt, neben dem MDK auch selbstständige Gutachter mit der Feststellung der Pflegestufe zu beauftragen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der MwStSystRL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, gilt diese Richtlinie als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerfreiheit. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. BFH XI R 11/17).

Stand: 28. November 2017

Bild: Ingo Bartussek - fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Winter 2017

Umsatzsteuerfreiheit einer ...

Steuerfrei nach MwStSystRL

mehr dazu

Umsatzsteuerfreie medizinische ...

Umsatzsteuerfreie Leistungen der Zentren für Heilbehandlung ...

mehr dazu

Mindestlöhne in der Pflege

Lohnfestsetzungen bis 30.4.2020

mehr dazu

Sozialgericht-Rechtsprechung für ...

Sozialversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte

mehr dazu

Rabatte auf verschreibungspflichtig...

Der BGH hat in dem genannten Urteil klargestellt, dass ...

mehr dazu

Arzt als Berufsgeheimnisträger

Unverändert gilt, dass die Offenbarung von geschützten ...

mehr dazu

Arztkosten lohnsteuerfrei ...

Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine ...

mehr dazu

Kulturlinks – Winter 2017/2018

Im Winter 2017 gibt es wieder viele interessante ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198