Umsatzsteuerfreiheit einer ...
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mehr dazuEin im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 10.8.2017, L 1 KR 394/1). Damit gehen die Richter bei dieser Berufsgruppe regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung aus. Im Streitfall erfolgte die Vergütung auf Stundenbasis. Der Arzt war für mehrere Kliniken tätig.
Nach Auffassung der Richter war der Arzt in der Arbeitsorganisation der jeweiligen Kliniken eingegliedert. Er konnte die Arbeitsgeräte der Kliniken nutzen. Er hat mit den Kliniken abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des jeweiligen organisierten Ablaufs tätig sein soll. Der Arzt war in allen Fällen Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten. Zudem hat der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen.
Demgegenüber hat das hessische LSG eine Tierärztin von der Rentenversicherungspflicht freigestellt (Urteil vom 10.8.2017, L 1 KR 120/17). Im Streitfall war die Ärztin in der Pharmaindustrie als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln tätig. Weil die Ärztin Pflichtmitglied der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes war, stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab.
Nach Ansicht des LSG Hessen ist eine approbationspflichtige Tätigkeit nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Richter folgerten diese Entscheidung aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant sind.
In einem Urteil vom 17.4.2014 (L 1 KR 405/12) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass eine im Nachtdienst einer Belegklinik tätige ärztliche Honorarkraft abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Im Einzelfall war entscheidend, dass die Honorarkraft von der Klinikleitung beauftragt wurde und nach außen nicht als Arztvertreter des Belegarztes aufgetreten ist.
Stand: 28. November 2017
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