Steuernews für Ärzte

Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen

Illustration

Integrierte Versorgung

Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.

Gewerbliche Infizierung

Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A - 65 - St 213).

Geringfügigkeitsgrenze

Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs

Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).

Stand: 29. November 2016

Bild: by paul - fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Winter 2016

Integrierte Versorgung in ...

OFD Frankfurt zur Anwendung der Abfärberegelung

mehr dazu

Umsatzsteuerpflicht privater ...

Steuerbefreiung nach EU-Recht

mehr dazu

Zytostatika für Krebstherapien

BMF präzisiert Umsatzsteuerbefreiung

mehr dazu

Aufbewahrungsfristen steuerlicher ...

Aufbewahrungspflichten Steuerrecht

mehr dazu

Abbau von Arbeitszeitguthaben ...

Arbeitszeitkonten zur Ansammlung von Überstunden erfreuen ...

mehr dazu

Fettabsaugung als außergewöhnliche ...

Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind ...

mehr dazu

Brillen für Mitarbeiter steuerfrei

Der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als ...

mehr dazu

Kulturlinks – Winter 2016/2017

Im Winter 2016 gibt es wieder viele interessante ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198