Integrierte Versorgung in ...
OFD Frankfurt zur Anwendung der Abfärberegelung
mehr dazuAls außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).
Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.
Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.
Stand: 29. November 2016
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