Schönheitsoperation keine ...
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Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden hat (Urt. v. 20.05.2014, 5 K 1753/13). Daran änderte auch die Vorlage eines Attestes nichts. Darin wurde die deutliche Ungleichheit der Brüste bescheinigt, welche zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Geltend gemacht wurden Operationskosten von rund € 4.600. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Krankenkasse übernahm die Kosten ebenfalls nicht. Das Finanzgericht sah in den Operationskosten vorbeugende Aufwendungen, die auf einer freien Willensentschließung beruhten. Sie seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Körperfunktion und damit ein Krankheitswert zugrunde liegt. Dies sei der Fall, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Soweit aber lediglich psychische Belastungen vorliegen würden, die mit den Mitteln der Psychotherapie zu behandeln sind, wäre eine Schönheitsoperation nicht zu rechtfertigen und die Kosten vom Steuerabzug ausgeschlossen.
In einem anderen Fall, das Honorar eines Zahnarztes betreffend, hat das Finanzgericht München entschieden, dass vorausbezahlte Honorare für eine Zahnbehandlung in Höhe von € 45.000 den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Vorauszahlung ersichtlich ist (Urt. v. 12.05.2014, 7 K 3486/11). Im Streitfall ging das Gericht von einem Missbrauch aus. Der Steuerpflichtige hatte die Zahlung in einem Jahr geleistet, in dem er eine hohe Abfindung erhalten hatte und der Spitzenprogression unterlag.
Stand: 27. November 2014
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