Aktuelles zur steuerlichen ...
Neues Steueränderungsgesetz enthält Ausweitung der ...
mehr dazuEine urologische Gemeinschaftspraxis übermittelte nach Zustimmung der Patienten regelmäßig Meldungen von Tumordiagnosen in Form eines standardisierten Arztbriefes an die Krankenkassen zur Übermittlung an ein Tumorregister. Der Arzt erhielt dafür eine Fallpauschale. Der Arzt rechnete diese Pauschalen seinen umsatzsteuerfreien Arzthonoraren hinzu und führte dafür keine Umsatzsteuer ab.
Leistungen zur Erstellung von Dokumentationen und Statistiken (im Streitfall zur Erstellung einer Tumorstatistik) sind allerdings keine ärztlichen Leistungen, die unter „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil v. 18.06.2013, 5 K 5412/11). Dies bedeutet, dass solche Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Stellt der Arzt/die Ärztin für die Lieferung von Statistikmaterial eine Rechnung, muss er/sie also Umsatzsteuer ausweisen.
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Arzt/die Ärztin Kleinunternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Einkünfte des Arztes (das sind die Entgelte für die Datenlieferung zzgl. weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind) einschließlich Umsatzsteuer 17.500 € nicht überstiegen haben. Im Streitfall war die Kleinunternehmergrenze allerdings überschritten.
Gegen dieses Urteil wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, sodass mit einer verbindlichen Entscheidung erst 2014 zu rechnen ist. (Az. XI R 31/13).
Stand: 29. November 2013
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