Umsatzsteuer für Anschlussbehandlun...
Mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2013
mehr dazuDie Führung eines Fahrtenbuches ermöglicht es dem Arzt/der Ärztin, die Privatnutzung des der Praxis zugeordneten PKWs nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu versteuern. Die Fahrtenbuchmethode ist im Regelfall günstiger als die Pauschalmethode. Die formellen Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches sind allerdings genau festgelegt. So verlangt das Finanzamt das Datum einer jeden Fahrt, den Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, Angaben über Reiseziel und Reisezweck und vor allem die Angabe der aufgesuchten Personen. Bei Umwegen ist auch die Reiseroute aufzuzeichnen.
Ein selbstständiger Internist hatte auf seine Praxis einen Mercedes 320 als auch einen Porsche Carrera laufen. Einen Privatnutzungsanteil für die beiden PKW setzte er nicht an. Er berief sich hierbei u.a. auf seine ärztliche Schweigepflicht.
Das FG Niedersachsen wies die Klage des Arztes ab mit der Begründung, dass berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht dazu berechtigen, im Fahrtenbuch auf die notwendigen Angaben zu verzichten (Urt. v.12.4.11, Az.: 12 K 122/10).
Das Gericht merkte jedoch an, dass hinsichtlich des Reisezwecks z. B. die Angabe „Mandantenbesuch“, „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare Angabe genüge, wenn Name und Adresse der aufgesuchten Person in einem getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden.
Stand: 12. November 2012
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