Umsatzsteuer für Anschlussbehandlun...
Mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2013
mehr dazuAufwendungen für jede weitere Berufsausbildung oder jedes weitere Studium sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, sofern ein „hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.9.2010 IV C 4 – S 2227/07/10002).
Einen solchen Zusammenhang wollte ein Nuklearmediziner zu seinem Theologiestudium herstellen. Der Mediziner argumentierte, dass bei vielen Patienten bei Feststellung einer bösartigen Erkrankung eine hohe Suizidgefahr bestehe und das Medizinstudium die „Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung und Intervention“ nicht vermitteln würde. Daher würde er ein Theologiestudium absolvieren, nicht zuletzt auch um gegenüber anderen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen erreichen zu können.
Einen solchen Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht. Die Richter vertraten vielmehr die Auffassung, dass das Zweitstudium nicht die vom Mediziner angeführten qualifizierenden Inhalte vermitteln würde. Die Richter betonten allerdings, dass ein Werbungskostenabzug in späteren Jahren in Betracht kommen könnte, wenn die Inhalte des Studiums einen konkreten Bezug zur ärztlichen Tätigkeit aufweisen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.6.2012 - 3 K 1240/10).
Stand: 12. November 2012
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