Steuerpflicht pauschal ...
Nur tatsächlich geleistete SFN-Arbeit steuerfrei
mehr dazuÄrzte verrichten ihre Dienste üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (SFN-Dienste). Sie erhalten hierfür regelmäßig SFN-Lohnzuschläge. Diese sind bis zu gewissen Grenzen einkommensteuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz - EStG). Ärzte können demnach
ihres Grundlohns steuerfrei erhalten. Der Grundlohn ist der laufende in einen Stundenlohn umzurechnende Arbeitslohn, den der Arzt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.11.2020 (Az.10 K 410/17 H (L)) entschieden, dass pauschale SFN-Zuschläge nicht steuerfrei sind. Im Streitfall zahlte ein Unternehmen monatliche Pauschalen für Nacht- und /oder Sonntagsarbeit aus. Das Finanzamt behandelte die Lohnzuschläge als steuerpflichtig. Dabei half es nichts, dass das Unternehmen im Wege einer Kontrollrechnung rein rechnerisch geprüft hatte, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.
Ärzte sollten darauf achten, dass auf ihrer Lohnabrechnung stets die tatsächlichen SFN-Arbeitsstunden ausgewiesen sind, für die steuerfreie Zuschläge gezahlt wurden. Eine Einzelabrechnung der geleisteten SFN-Stunden ist unerlässlich. Oftmals werden SFN-Zuschläge im Arbeitsvertrag pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden angeboten, wobei eine Ausgleichszahlung für nicht ausgeschöpfte Zuschläge regelmäßig entfällt. Solche Regelungen sind arbeitsrechtlich zwar möglich, sie nehmen den Betroffenen aber den Steuerspareffekt.
Stand: 27. Mai 2021
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Arztpraxis Pflegebedürftigkeit Umsatzausfall Krankheit Hauspflege Aktien Betriebs-PKW Erbschaftssteuer Globalbeiträge Arbeitsvertrag Zuverdienstgrenze Lohnpfändung Wahlarzt Betriebsstätte Erstgutschrift Einzelunternehmer Kassenabrechnungen Schenkungsteuer Rechnung Haushaltsersparnis Immobilienverkauf Steuerrückerstattung Seminar Signaturen Produktentwicklung Steuerberater Konstanz
Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.