Bonuszahlungen von Arbeitgeber und ...
Steuerfreier finanzieller Ausgleich für übermäßige ...
mehr dazuTelefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).
Voraussetzung ist, dass mit der Telefonberatung ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Der EuGH sah dies im Streitfall gegeben. Im konkreten Fall wurden Diagnosen und Therapien erläutert, es wurden Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorgeschlagen und es wurde über die Einnahme oder Nichteinnahme eines bestimmten Arzneimittels gesprochen. In etwa einem Drittel der Beratungen wurde ein Arzt hinzugezogen. Dieser übernahm die Beratung oder stand für Rückfragen zur Verfügung
Der EuGH hat ausdrücklich solche Sachverhalte von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgenommen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen. Auch Auskünfte administrativer Art, wie etwa die Bekanntgabe von Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.
Wird die Telefonberatung von Krankenpflegern bzw. von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, ist für die Mehrwertsteuerbefreiung keine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich. Die Telefonberatung muss gemäß EuGH ein „vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen“ wie die von anderen Anbietern erbrachten Leistungen.
Stand: 27. Mai 2020
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Immobilie Feiertag Sparen E-Bike Zahlungsschwierigkeiten Anspruchsverzinsung Konjunktur Gebührenordnung Wertschöpfungskette Verlustrechung Haushaltsnahe Dienstleistungen Umsatzsteuerrecht Beitragsbemessungsgrenze Sportveranstaltungen Rückvergütung Hebesatz Wiedereingliederungsteilzeit Umsatzsteuervoranmeldung Legal Entity Identifier Personalverantwortung Rückforderung Hund Teilnehmerverzeichnis Leasing Steuerstundung Steuerberater Konstanz
Steuerfreier finanzieller Ausgleich für übermäßige ...
mehr dazuEntschädigungsansprüche selbstständiger Ärztinnen und Ärzte
mehr dazuDie Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und ...
mehr dazuDie ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.