Lohnzahlungen für Bereitschaftsdien...
Steuerfalle bei steuerfreien Zuschlägen
mehr dazuEin Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.
Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.
Stand: 29. Mai 2017
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