Mitversicherung in ...
Mitversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
mehr dazuLandesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus
Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.
Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.
Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).
Stand: 30. Mai 2016
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