Mitversicherung in ...
Mitversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
mehr dazuDie gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen erstatten nicht alle Kosten für Gesundheits-Checks, Vorsorgeuntersuchungen oder andere Tätigkeiten des Arztes. Die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheitert meist an der zumutbaren Eigenbelastung. Diese liegt zwischen 1 % und 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen.
Besser ist es daher, von der Versicherung nicht erstattungsfähige Leistungen des Arztes über das Unternehmen, z. B. über die eigene GmbH laufen zu lassen. Schickt die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vorsorgeuntersuchung zum Arzt, kann die GmbH dies als Betriebsausgabe absetzen. Der Geschäftsführer braucht nichts versteuern. Dies sieht sogar die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. Lohnsteuer-Handbuch zählen Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter nicht zum Arbeitslohn.
Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.9.1982 (BStBl 1983 II S 39). Doch auch Entscheidungen der Finanzgerichte aus jüngerer Zeit bestätigen, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Gesundheits-Checks nicht zum Arbeitslohn zählen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat 2009 entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Wichtig ist, dass die Untersuchungsmaßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte ein vom Arbeitgeber ausgewählter Facharzt die Untersuchungen vorgenommen und anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde übermittelt.
Stand: 30. Mai 2016
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