Ist ein Vertragsarzt Amtsträger?
Entscheidendes Urteil des Bundesgerichtshofs war für Mitte ...
mehr dazuDas Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht begünstigt den Übergang von Betrieben, wenn diese vererbt oder verschenkt werden. Die Steuerbegünstigungen bestehen aus dem sogenannten Verschonungsabschlag (85 %) und einem Abzugsbetrag. Auch Arztpraxen fallen unter diese Begünstigungsregelung und können unter Umständen auch zu 100 % steuerfrei übertragen werden. Die Praxisübertragung hängt jedoch von der Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen in der Zukunft ab, die beachtet werden müssen. So muss die Arztpraxis für mindestens fünf Jahre bzw. bei Beantragung einer vollständigen Befreiung für mindestens sieben Jahre nahezu unverändert fortgeführt werden (sogenannte „Behaltensfrist“). „Nahezu unverändert“ heißt, mit fast demselben Personal bzw. derselben Lohnzahlung. Es sind Mindestlohnsummen einzuhalten. Wird die Arztpraxis innerhalb von sieben Jahren (wenn die 100%ige-Steuerbefreiung beantragt worden ist) beziehungsweise innerhalb von fünf Jahren (wenn der Regelverschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommt) veräußert, entfällt die Steuervergünstigung. So war es auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof entschieden hat.
In dem Urteilsfall trat die unglückliche Konstellation ein, dass der Nachfolger innerhalb der maßgeblichen Frist die notwendige Qualifizierung zur Fortführung der Praxis nicht erreichen konnte. Die Praxis musste aufgrund gesetzlicher Anordnung einem Nachfolger verkauft werden. Die Folge war, dass ein Großteil des Verkaufserlöses gleich an das Erbschaftsteuerfinanzamt ging. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass selbst bei dem Zwangsverkauf die notwendige Behaltensfrist nicht erfüllt werden konnte. Das Erbschaftsteuerrecht, so der BFH, berücksichtigt die Besonderheiten eines Erbfalls bei Praxisveräußerung durch einen nicht zur Fortführung qualifizierten Erben nicht. Für die Frage der Erfüllung der Behaltensfrist ist es unbedeutend, aus welchem Grund eine Veräußerung erfolgte (Urteil vom 17.03.2010, Az.: II R 3/09).
In vorhersehbaren Fällen sollten die Weichen noch rechtzeitig gestellt werden, um das Finanzamt nicht zur Gänze miterben zu lassen.
Stand: 12. Mai 2011
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