Steuernews für Ärzte

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Illustration

Rechtsgrundlage

Im streitgegenständlichen Fall geht es um die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Rahmen der Tätigkeit eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit.

Der Fall

Im Streitfall war ein selbstständiger Allgemeinmediziner nebenbei als Honorarnotarzt tätig. Für diese Tätigkeit musste sich der Arzt während der Dienstzeiten in Bereitschaft halten. Er durfte sich an Bereitschaftstagen nur höchstens einen Kilometer von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Arzt war während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis oder in einer für Honorarnotärzte vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache. Für die Zeit der Bereitschaft erhielt der Arzt ein Stundenhonorar von € 20,00. Eine gesonderte Vergütung für einzelne Einsätze wurde nicht gezahlt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erhob das Finanzamt auf die Notfallhonorare des Arztes Umsatzsteuer. Als Begründung führte der Betriebsprüfer an, dass „Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind“, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit wären.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies anders (Urt. v. 23.1.2020, 11 K 186/19). Das Gericht stufte ärztliche Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen ein und begründete das damit, dass solche Bereitschaftsdienste „für notärztliche Behandlungen unerlässlich“ wären und somit „zum typischen Berufsbild eines Arztes“ gehören würden. Bereitschaftsdienste sind somit nicht nur Voraussetzung einer gegebenenfalls erforderlichen umsatzsteuerfreien Notfallbehandlung, sondern dienen der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sind daher umsatzsteuerfrei.

Revision

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 8/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

Bild: benjaminnolte /stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Herbst 2021

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und ...

Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten

mehr dazu

Telefonberatung umsatzsteuerfrei

BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH

mehr dazu

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht

mehr dazu

Erste Tätigkeitsstätte bei ...

BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte

mehr dazu

Grenzüberschreitender ...

EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

mehr dazu

Kosten für Lipödem als ...

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei ...

mehr dazu

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung ...

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198