Steuernews für Ärzte

Erstattungspflicht für Umsatzsteuer

Illustration

Eng verbundene Umsätze

Lieferungen und Leistungen von Krankenhäusern (u. a. Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation, Geburtshilfen und Hospizleistungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sogenannte „eng verbundene Umsätze“. Zu diesen gehören u. a. „die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel“ (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3).

Steuer-Rückerstattungspflicht

Für Arzneimittelleistungen von Krankenhäusern, für die die Krankenkassen Umsatzsteuer zahlen, hat das Bundessozialgericht/BSG jetzt mit Urteil vom 9.4.2019 den Krankenkassen einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. In dem Verfahren (Az. B 1 KR 5/19 R) entschied das BSG, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen den Krankenkassen erstatten müssen. Dies betrifft jene Steuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser nachträglich ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich als unzutreffend erweist. Ist die Steueranmeldung nicht korrigierbar, haben die Krankenkassen einen Schadensersatzanspruch.

Stand: 27. August 2019

Bild: doris_bredow - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Herbst 2019

Kfz-Aufwendungen bei Gehbehinderung

Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung

mehr dazu

Augenlaserbehandlung: Umsatzsteuer ...

Kein Auskunftsrecht gegenüber dem Finanzamt

mehr dazu

Pflegekosten steuerlich geltend ...

Wenn Eltern zum Pflegefall werden

mehr dazu

Grundsteuer

Wohnungen Demenzkranker grundsteuerfrei

mehr dazu

Heileurythmist als freiberufliche ...

BFH verneint Gewerbsteuerpflicht

mehr dazu

Erstattungspflicht für Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen

mehr dazu

Vorauszahlungen für ...

Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn ...

mehr dazu

Kulturlinks – Herbst 2019

Im Herbst 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198