Leistungen eines Gesundheitszentrum...
Umsatzsteuerpflichtige Leistungen
mehr dazuNach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei. Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Zwei von einer Universität beauftragte Ärzte führten als sogenannte Lehrärzte die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin durch. Die Ärzte wurden nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, beschäftigt. Im Streitfall wurde die Lehrtätigkeit so organisiert, dass die Behandlung der Patienten durch die Ärzte unter Anwesenheit der Studenten erfolgte. Die Ärzte wollten für ihre Tätigkeit die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nicht. Nach Auffassung des Finanzamts liegt keine pädagogische Ausbildertätigkeit vor.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) versagte den Ärzten die Steuerbefreiung ebenfalls mit der Begründung, dass keine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegen würde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Das FG bemängelte, dass sich Arzt- und Lehrarzttätigkeit inhaltlich und zeitlich überschneiden würden. Damit wurde Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt (Urteil vom 7.3.2018, 2 K 174/17).
Stand: 28. August 2018
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