Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerbefreiung der Privatklinik Leistungen

Illustration

Privatkliniken

Betreiber von Privatkliniken, die ihre Tätigkeiten in angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen bzw. abführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuellen Entscheidung verkündet (Urteil vom 13.4.2016, 9 K 3310/11).

Der Fall

Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Stand: 29. August 2016

Bild: M. Schuppich - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Herbst 2016

Präventionskurse als steuerfreie ...

Erforderliche Anbieterzertifizierung

mehr dazu

Lieferung von Blutplasma ...

Vorlagebeschluss an den EuGH

mehr dazu

Mindestlohn im Gesundheitswesen

Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiteng

mehr dazu

Krankenhausleistungen als ...

Steuerliche Behandlung von Zusatzleistungen

mehr dazu

Bestechung im Gesundheitswesen

Mit Änderung des Strafgesetzbuches machen sich Ärztinnen ...

mehr dazu

Honorararztmodell

Das sogenannte Honorararztmodell ist ein beliebtes ...

mehr dazu

Umsatzsteuerbefreiung der ...

Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in ...

mehr dazu

Kulturlinks – Herbst 2016

Im Herbst 2016 gibt es wieder viele interessante ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198