Präventionskurse als steuerfreie ...
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mehr dazuGemäß § 4 Nr. 17a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist unter anderem die Lieferung von Blut umsatzsteuerfrei. Wie der Begriff „Blut“ im Allgemeinen auszulegen ist, und ob der Begriff „Blut“ auch Blutplasma miteinschließt, ist strittig.
Die Klägerin unterhielt mehrere Blutspendezentren. Sie lieferte Blutplasma als sogenanntes „Therapeutisches Plasma“ und auch als „Fraktionierungsplasma“ an diverse Unternehmen im EU-Gemeinschaftsgebiet sowie an Unternehmen in der Schweiz. Die Blutspendezentrumsbetreiberin machte in ihrer Steuererklärung die mit diesen Lieferungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Lieferungen sowohl als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. als Ausfuhrlieferung wie die Lieferung von Blut steuerbefreit sind.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Beschluss vom 18.4.2016 (Az. 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei ist. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH unter dem Aktenzeichen C -238/16 anhängig. Gleichgelagerte Steuerfälle unter Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs sollten bis zur Entscheidung des EuGH offen gehalten werden.
Stand: 29. August 2016
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