Umsatzsteuer für ästhetische ...
Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung
mehr dazuHauspflege als gewerbliche Tätigkeit
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 02.04.2015, S 2246 A -23 -St 210) zur steuerlichen Behandlung der Hauspflegedienste im Bereich der Kranken- und Altenpflege Stellung genommen. In der Praxis ergeben sich vielfach Probleme bei der Einordnung der Tätigkeit unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Konkret stellt sich die Frage, ob der Hauspflegedienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt.
Zur Abgrenzung zwischen einer gewerblichen (mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht) und einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung darauf an, ob die Tätigkeit jener einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ entspricht. Liegt eine solche Tätigkeit vor, übt der Betreffende eine selbstständige Tätigkeit aus. Es besteht dann keine Gewerbesteuerpflicht.
Eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ bedingt stets eine entsprechende Ausbildung. Fehlt eine solche, nimmt die Finanzverwaltung dennoch eine selbstständige Tätigkeit an, wenn der Pflegekraft eine Zulassung durch die zuständigen Stellen der Krankenkassen erteilt wurde.
Das niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von osteuropäischen Pflegekräften auseinanderzusetzen, die über eine Agentur an hilfsbedürftige Menschen vermittelt werden. Zu entscheiden war die Frage, ob die Dienstleistungen selbstständig oder nichtselbstständig erbracht werden. Davon hing u. a. die Frage ab, ob die von der Vermittlungsagentur vereinnahmten Entgelte für die Betreuung der Pflegebedürftigen durchlaufende Posten waren. Dann wären diese dem steuerpflichtigen Umsatz der Vermittlungsagentur nicht hinzuzurechnen.
Entscheidend in dem Sachverhalt war u. a., dass die Betreuungskräfte jeweils ein selbstständiges Gewerbe angemeldet hatten. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen nahm eine selbstständige Tätigkeit unter folgenden Gesichtspunkten an: Die Betreuungskräfte übten die Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung aus. Sie trugen auch das Unternehmerrisiko und unterlagen in ihrer alltäglichen Arbeitszeit nicht einer Weisungsgebundenheit (Urteil vom 20.11.2014, 5 K 32/13, Revision anhängig Bundesfinanzhof Aktenzeichen: V R 3/15).
Stand: 28. August 2015
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