Umsatzsteuer für ästhetische ...
Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung
mehr dazuGEMA unterliegt vor dem BGH
Ein Zahnarzt hat im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen lassen. Der Zahnarzt hatte anfänglich mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen, den er jedoch 2012 fristlos gekündigt hatte. Begründung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.03.2012, C-135/10 stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe dar. Die GEMA klagte daraufhin restliche Gebühren ein, ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte der Zahnarzt den Vertrag zu Recht fristlos kündigen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil entfallen ist. Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14).
Stand: 28. August 2015
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