Erweiterte Honorarverteilung an ...
Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger ...
mehr dazuEs war eine zivilrechtlich ganz normale Gestaltung, die die Ärzteschaft in die Gewerbesteuerfalle tappen ließ. Eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschafts-praxis nimmt eine weitere Ärztin dazu. Dabei wird vereinbart, dass die neue Ärztin 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz erhält. An Aufwendungen trug die neu aufgenommene Ärztin nur ihre eigenen Ausgaben. Die übrigen allgemeinen Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis trugen die beiden bisher beteiligten Ärzte alleine. Die Praxis verfügte über kein gemeinsames Vermögen (Gesamthandsvermögen). Die Praxiseinrichtung, das Bankguthaben und die Darlehensverbindlichkeiten waren allein den bisher beteiligten Ärzten zugerechnet worden.
Der Grund, weshalb die Ärzteschaft bei dieser gewöhnlichen Gestaltung in die Gewerbesteuerfalle tappte, war, dass die neu hinzugekommene Ärztin ihre Patienten eigenverantwortlich behandelt hat. Es fehlte hier an der Überwachung und persönlichen Mitwirkung der anderen beiden Ärzte, die die Gemeinschafts-praxis gegründet haben (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 19.09.2013, 11 K 3969/11 G). In dem Parallelverfahren (Az 11 K 3968/11 F) beanstandete das Gericht, dass die neu hinzugekommene Ärztin mangels Mitunternehmerrisiko keine Mitunternehmerstellung innehatte. Damit lag aus Sicht des Finanzgerichts ein Gewerbebetrieb vor.
Ein Arzt ist nicht grundsätzlich von der Gewerbesteuer ausgenommen, weil er einen sogenannten Katalogberuf ausübt, bei dem gemäß Einkommensteuergesetz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden. Bedient er sich der Hilfe sogenannter „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“, muss gewährleistet sein, dass er an der praktischen Arbeit der Hilfskraft persönlich teilnimmt. Das genau war hier aber nicht der Fall. In beiden Verfahren wurde Revision eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 62/13 und VIII R 63/13).
Stand: 26. August 2014
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