Jahressteuergesetz 2013
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
mehr dazuDie Krankenkassen bieten ihren Versicherten im Rahmen des § 73b Sozialgesetzbuch V eine besondere hausärztliche Versorgung an. Diese zeichnet sich u.a. aus durch die Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren usw.
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von Versorgungsaufträgen, die sowohl die versichertenbezogene gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen (§ 73c Sozialgesetzbuch V).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. 29.06.2012 - S 7170 A - 93 - St 112) sind Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund solcher mit den Krankenkassen geschlossenen Verträgen erbracht werden, unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a (Leistungserbringer ist ein Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme) und/oder Buchstabe b (Leistungserbringer sind die im Gesetz genannten Einrichtungen) des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei.
Stand: 12. August 2012
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