Notärztlicher Bereitschaftsdienst
Veranstaltungsdienste eines Arztes umsatzsteuerfrei
mehr dazuDas kann der besten Ärztin bzw. dem besten Arzt passieren: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das vergangene Kalenderjahr ist erstellt. Die Ärztin/der Arzt hat diverse Ausgaben für die Praxis schlicht „vergessen“. In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben dann erst sichtbar, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig ist.
Ermittelt der Arzt seinen steuerpflichtigen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, was der Regelfall sein dürfte, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es nicht! Die Ärztin/der Arzt darf also Ausgaben, die sie/er in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten Jahr nicht nachträglich steuermindernd verrechnen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt die steuerliche Geltendmachung von vergessenen Betriebsausgaben mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn zu (vgl. u. a. Entscheidung vom 30.6.2005, IV R 20/04 oder BFH vom 16.5.2013, III R 54/12). Hat der Arzt beispielsweise vergessen, für 2018 die Ausgaben für den Einkauf von 1.000 Ampullen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) dieser Ampullen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Damit sind Anschaffungskosten für Praxismittel steuerlich nicht endgültig verloren. Sie können nur nicht mehr in einer Summe geltend gemacht werden, sondern müssen mit der Verwendung/Verwertung der angeschafften Praxismittel abgeschrieben werden.
Stand: 25. Februar 2019
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