Steuernews für Ärzte

Honorareinkünfte aus wahlärztlichen Leistungen

Illustration

Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

Aktuelles FG-Urteil

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).

Argumente für Lohneinkünfte

Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Stasique - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Frühjahr 2019

Notärztlicher Bereitschaftsdienst

Veranstaltungsdienste eines Arztes umsatzsteuerfrei

mehr dazu

Medizinische Telefonberatung

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht

mehr dazu

Honorareinkünfte aus ...

Zutreffende Einkünftequalifizierung oftmals schwierig

mehr dazu

Heileurythmisten/innen ...

Künftig bestehen an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen ...

mehr dazu

Glutenfreie Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich Diätverpflegung ärztlich ...

mehr dazu

Vergessene Betriebsausgaben ...

In vielen Fällen werden die fehlenden Betriebsausgaben erst ...

mehr dazu

Kulturlinks – Frühling 2019

Im Frühling 2019 gibt es wieder interessante ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198