Arzt- und Behandlungskosten als ...
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
mehr dazuEin Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.
Stand: 26. Februar 2018
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Zuzugsfreibetrag Erbe Gewerbesteuer Zeitdieb Umsatzsteuerbefreiung Mitarbeit Schwerarbeit Zweckzuwendungen Kleinunternehmergrenze Mindestlohn Bagatellregelung Steuerrückerstattung Studium Timeboxing Elster Mietwohnung Urlaubsersatzleistung Reklamation Endabrechnung Gelangensbestätigung Arzthaftungsrecht Gebührenordnung Berufskrankheit Vermögen Arzt Steuerberater Konstanz
Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.