Arzt- und Behandlungskosten als ...
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
mehr dazuZugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.
Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:
Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erstrecken würde. Denn der BFH hat klar und deutlich festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Heilbehandlungsleistungen erstreckt, wenn die notwendige persönliche Qualifikation vorliegt.
Stand: 26. Februar 2018
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