Aufwendungen für wissenschaftlich ...
Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
mehr dazuEine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erstellt. Dabei wurden neben den Identitätsdaten unter anderem auch die Tumordiagnose, die Lokalisation des Tumors und die Art der Therapie gemeldet. Die Meldungen erfolgten an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Die Ärztin erhielt pro Meldung eine pauschale Vergütung. Die Ärztin rechnete auf die Vergütung keine Umsatzsteuer hinzu. Dies hat sich nachträglich als Fehler herausgestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.9.2015 (Az XI R 31/13) entschieden, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Zwar können die gemeldeten Daten einer Heilbehandlung dienen. Die Datenmeldungen stellen aber selbst keine solche dar. Unerheblich ist, dass andere Ärzte ihre Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können.
Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer der Heilbehandlung dienenden Tätigkeit stets darauf achten, ob sie eine Heilbehandlung durchführen oder nur unterstützend tätig sind. Die mögliche und mittelbare Auswirkung einer Leistung auf eine Heilbehandlung dient nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, so der Bundesfinanzhof. Kann ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden, ist eine Umsatzsteuerpflicht der betreffenden ausgeübten Leistungen stets in Betracht zu ziehen.
Stand: 25. Februar 2016
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