Aufwendungen für wissenschaftlich ...
Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
mehr dazuViele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein Notfallzimmer oder eine kleine Notarztpraxis bereit.
Die Finanzverwaltung ist stets dazu geneigt, den Notfallraum als Arbeitszimmer zu sehen. Dies freilich mit dem Zweck, dass die dem Arzt/der Ärztin entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründung: Dem Arzt/der Ärztin steht in der Praxis für die Heilbehandlungen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes/EStG).
Die Argumentation der Finanzverwaltung kann jedoch wie folgt widerlegt werden: Bei einem Notfallzimmer handelt es sich im Regelfall nicht um einen Arbeitsraum, „der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient“ (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 3/02). Ein Notfallzimmer bzw. eine Notfallpraxis ist hingegen erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und im Regelfall für jene leicht zugänglich. Im Streitfall war der Notfallraum im Untergeschoss des Wohnhauses untergebracht und durch einen besonderen Eingang erreichbar. Der Bundesfinanzhof erkannte die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben an (BFH- Urteil vom 20.11.2003 a.a.O). Daraus ist festzuhalten, dass ein Notfallzimmer bzw. eine kleine Notfallpraxis abgesehen von einer Tür keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung haben sollte, über einen eigenen Zugang verfügen muss und kein Durchgangszimmer sein darf.
Stand: 25. Februar 2016
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Betriebskosten Parkplatz Jobticket Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rückerstattung Verjährung Umbau Affiliate-Marketing Pauschalierung Essensgutscheine Besuchsfahrten Afrika Wiedereingliederungsteilzeit Rechnung Leistungsempfänger Pensionsversicherung Arbeitsunfähigkeit Pendlerrechner Auszahlung Geldtransfer Zahlungsverkehr Auskunftspflicht Einkommensteuergesetz Ehe Genehmigungsfreistellungsverordnung Steuerberater Konstanz
Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
mehr dazuFG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis ...
mehr dazuVielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.