Burn-out-Behandlungskosten als ...
Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet
mehr dazuUmsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern in Rechnung gestellt wird, kann grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Für Ärztinnen und Ärzte mit teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien Tätigkeiten gilt:
Ein Arzt übt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen aus seiner Heilbehandlungstätigkeit aus. Er kauft einen PKW, den er privat und auch für Hausbesuche seiner Patienten nutzt. Die mit Anschaffung des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer abziehen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug für die Nutzungskosten ausgeschlossen. Dafür führt die private Verwendung nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe.
Übt der Arzt beispielsweise im Umfang von 80 % umsatzsteuerfreie Heilbehandlungstätigkeiten aus und führt er zu 20 % umsatzsteuerpflichtige plastische und ästhetische Operationen aus, stellt sich die steuerliche Behandlung der in den Anschaffungskosten und den Nutzungskosten ausgewiesenen Umsatzsteuer wie folgt dar: Nutzt der Arzt den PKW je zur Hälfte privat und beruflich, kann er 60 % der jeweils in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Anteil errechnet sich aus 50 % von 20 % steuerpflichtiger unternehmerischer Nutzung und 50 % steuerpflichtiger Privatnutzung. Der Restanteil von 40 % (dieser errechnet sich aus 50 % von 80 % unternehmerischer Nutzung im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen) ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Die private Nutzung ist in voller Höhe steuerbar und steuerpflichtig.
Stand: 07. Februar 2014
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