Steuerliche Behandlung der ...
Finanzverwaltung stellt neue Regeln zur ...
mehr dazuArbeitet der Arzt/die Ärztin an Sonntagen, sind Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Abgeltungen für eine zusätzliche Erschwernis durch die Sonntagsarbeit steuerfrei zu lassen. Arbeitet der Arzt/die Ärztin zwar nicht an einem Sonn- und Feiertag, hat er/sie dafür aber eine Rufbereitschaft und erhält er/sie für diese eine gesonderte Vergütung, stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit analog.
Mit der Frage, ob es sich bei einer sonntäglichen Rufbereitschaftsvergütung um einen steuerfreien Zuschlag handelt, befasste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 10.1.2012,Az. 8 K 4030/09). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass ein steuerfreier Zuschlag nur dann vorliegt, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom Grundlohn abgehobene Vergütung bezahlt werde.
Erhält der Arzt/die Ärztin für die sonn- oder feiertägliche Rufbereitschaft eine Vergütung für jede geleistete Stunde, liegt eine vom Grundlohn abgehobene gesonderte Vergütung im Regelfall nicht vor. Denn, mit der gesonderten Vergütung wird nur die arbeitsvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche abgegolten. Vergütungen für Rufbereitschaften stellen daher grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Stand: 12. Februar 2013
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